1. Auf Antrag des Vereins „Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung“ (ZVR 311304333) wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, die mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 27.06.2008, GZ 611.036/0003-BKS/2008, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „LIND DRAUTAL (Lind im Drautal) 102,3 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „GREIFENBURG 2 (Egg Mobilfunkmast) 102,2 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Das beiliegende technische Anlageblatt (Beilage 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
2. Bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1. gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.
3. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Bewilligung nach Spruchpunkt 1. unter der Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der erwähnten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.
4. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 2. und 3. Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA