Der Beschuldigte hat als Obmann des Wasserverbandes B und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 50/2012, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes, zu verantworten, dass der Wasserverband B in C, Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 4 und gemäß § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2012 bis 15.10.2012 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/12-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.11.2012, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Beschuldigte hat gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Über diese Beschwerde entschied das Landesverwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 05.06.2014, GZ VGW-001/051/4713/2014-1, dahingehend, dass das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt wurde.
Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der KommAustria entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2014, Zl. Ro 2014/03/0078, dahingehend, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigekeit des Landesverwaltungsgerichtes Wien aufgehoben werde.
Daraufhin trat das Verwaltungsgericht Wien die Behandlung der Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht ab. Mit Beschluss vom 18.09.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 43 VwGVG wegen inzwischen eingetretener Verjährung ein.
Hinweis: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF