Aufgrund der Anzeige der Weststeirische Regionalfernseh GmbH vom 08.05.2013 wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 80% der sich im Eigentum der AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH an der Weststeirischen Regionalfernseh GmbH befindlichen Anteile an den Regionalentwicklungsverein Voitsberg, Puchbacherstraße 204, 8591 Maria Lankowitz (zu 40%), die Kabel-TV Köflach GmbH, Grazer Straße 11, 8580 Köflach (zu 20%), sowie Herrn Mario Schmelzer, Hauptplatz 7, 8572 Bärnbach (zu 20%) weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF