1. Die KommAustria erteilt der LT1 Privatfernsehen GmbH gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – OÖ Nord“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.215/08-001, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb näher dargesteller Funkanlagen.
2. Die Bewilligung von Funkanlagen gemäß Spruchpunkt 1. wird gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 81 Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer der Multiplex-Zulassung gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.215/08-001, befristet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Wien, 10.8.2017
Dr. Susanne Lackner
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA