Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG die Bestimmung gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie
a.) die spätestens bis zum 09.08.2019 durch Verschiebungen der Beteiligungsverhältnisse zu
o 75,41% Streubesitz
o 9,98% Capital Group Companies Inc. (darin 2,85% The Income Fund of America und 4,997% Capital World Growth and Income Fund)
o 7,46% Mediaset S.p.A.
o 4,18% BlackRock Inc.
o 2,97% Eigenbesitz,
b.) die spätestens bis zum 18.10.2019 durch Erhöhung der Anteile der Czech Media Invest (CMI) Group auf 4,07%,
c.) die im November 2019 durch Erhöhung der Anteile der Mediaset S.p.A. auf 15,1%, sowie
d.) die spätestens bis zum 24.04.2020 durch Erhöhung der Anteile der Mediaset S.p.A. auf 24,2%
erfolgten Änderungen in den Anteilsverhältnissen der ProSiebenSat.1 Media SE und somit in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA