Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der FASHION TV Programmgesellschaft mbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der FASHION TV Programmgesellschaft mbH zu verantworten, dass der KommAustria von der FASHION TV Programmgesellschaft mbH bis zum 30.05.2020 keine Programmquotenberichte hinsichtlich der Verbreitung 1.) europäischer Werke, 2.) europäischer Werke unabhängiger Programmhersteller und 3.) neuerer Werke unabhängiger Programmhersteller betreffend die zugelassenen Programme „Fashion TV (HD)“ und „Fashion TV (SD)“ für das Jahr 2019 gemäß § 52 AMD-G übermittelt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA