• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.01.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/22-003

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm ORF 1 am 21.02.2021 in einer Werbeunterbrechung der Übertragung des zweiten Durchgangs des Herrenslaloms der Alpinen Skiweltmeisterschaft 2021 die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass am Ende des Werbeblocks um ca. 14:00:21 Uhr keine eindeutige Trennung der Werbung von dem nachfolgenden nicht werblich gestalteten Sponsorhinweis für "Raiffeisen" vorgenommen wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original

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