Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm ORF 1 am 21.02.2021 in einer Werbeunterbrechung der Übertragung des zweiten Durchgangs des Herrenslaloms der Alpinen Skiweltmeisterschaft 2021 die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass am Ende des Werbeblocks um ca. 14:00:21 Uhr keine eindeutige Trennung der Werbung von dem nachfolgenden nicht werblich gestalteten Sponsorhinweis für "Raiffeisen" vorgenommen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA