Der Radio Arabella GmbH wurde die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 23.05.2018, KOA 1.022/18-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 12 beschriebenen Funkanlagen gemäß § 74 Abs. 1 iVm §§ 81 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass statt der bisher bestehenden RDS-PI-Codes der überregionale RDS-PI-Code „A3DE (hex)“ für sämtliche Funkanlagen sowie lokale RDS-PI-Codes nach Bundesländern („ACDE (hex)“ für Funkanlagen in Wien und „A6DE (hex)“ für Funkanlagen in Niederösterreich) wie in den technischen Anlageblättern ersichtlich vergeben werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G