Der Radio Arabella GmbH wurde die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 23.05.2018, KOA 1.022/18-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 12 beschriebenen Funkanlagen gemäß § 74 Abs. 1 iVm §§ 81 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass statt der bisher bestehenden RDS-PI-Codes der überregionale RDS-PI-Code „A3DE (hex)“ für sämtliche Funkanlagen sowie lokale RDS-PI-Codes nach Bundesländern („ACDE (hex)“ für Funkanlagen in Wien und „A6DE (hex)“ für Funkanlagen in Niederösterreich) wie in den technischen Anlageblättern ersichtlich vergeben werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA