• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.09.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Alpenfunk GmbH
  • GZ
    KOA 1.101/14-023

Feststellung einer Verletzung von § 22 Abs. 3 PrR-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Hörfunkveranstalter gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die Alpenfunk GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die Aufnahme des Sendebetriebs entsprechend der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 16.07.2014, KOA 1.101/14-020, erteilten Zulassung unter Nutzung der Funkanlage WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 99,5 MHz, der KommAustria nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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