Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Hörfunkveranstalter gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die Alpenfunk GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die Aufnahme des Sendebetriebs entsprechend der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 16.07.2014, KOA 1.101/14-020, erteilten Zulassung unter Nutzung der Funkanlage WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 99,5 MHz, der KommAustria nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA