1. Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Angeboten
a. YouTube Kanal „INSIDE POLITICS AUSTRIA“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/DeutschmeisterNR4 und
b. Facebook Kanal „Inside Politics – Austria“, abrufbar unter https://www.facebook.com/pg/InsidePoliticsAustria/videos/
jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
2. Auf Antrag von A wurde gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G weiters festgestellt, dass es sich bei dem Angebot
„SIVICSBLOG/ INSIDE-POLITICS – MEHR ALS TAGESPOLITIK“, abrufbar unter http://www.inside-politics.at/, das auch über den weiteren Verbreitungsweg http://www.sivicsblog.com zum Abruf angeboten wird,
um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von A gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.03.2021, W234 2176934-1/27E, als unbegründet abgewiesen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061-6, das durch A angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 28.03.2022, W234 2176934-1/40E, zu Recht erkannt, dass der Beschwerde von A Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA