• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    28.06.2001
  • Unterkategorie
    Änderung der Eigentumsverhältnisse
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.211/01-1

Feststellung nach § 7 Abs 6 PrR-G - Unzulässige Eigentumsänderung

Bestimmte Übertragungen von Anteilen an einem Hörfunkveranstalter sind der KommAustria nach § 7 Abs 6 PrR-G im Vorhinein anzuzeigen. Sie hat dann festzustellen, ob auch unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des § 5 Abs 2 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird. Die Eigentumsänderung darf nur bei einer positiven Feststellung durchgeführt werden, ansonst ist die Zulassung zu widerrufen bzw. ein Widerrufsverfaheren einzuleiten.
Mit gegenständlichem Bescheid stellte die KommAustria fest, dass durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Hörfunkveranstalterin in der der KommAustria angezeigten Weise nicht mehr dem § 9 Abs 1 PrR-G entsprochen werden würde, da es durch die geplante Änderung zur Überschneidung zweier Versorgungsgebiete käme, die jeweils einer Person zuzurechnen wären.
Gemäß § 9 Abs. 1 PrR-G kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 1 PrR-G verfügt. Aufgrund dieses Verweises auf § 9 Abs. 4 Z 1 PrR-G ist somit einer Person bzw. einer Personengesellschaft ein Versorgungsgebiet zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt.
Der BKS hat diese Entscheidung der KommAustria mit Bescheid vom 13.11.2001, GZ 611.032/001-BKS/2001, bestätigt und die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen. Der Bescheid ist damit rechtskräftig.

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