• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.12.2022
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Presseclub Concordia#Österreichischer Rundfunk#Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien
  • GZ
    KOA 11.400/22-015

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes

Die KommAustria hat die Beschwerde des Presseclub Concordia und eines weiteren Beschwerdeführers, soweit die Feststellung begehrt wurde, „dass durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27.4.2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien, Drin Susanne Raab, Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden“, gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm § 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3 sowie 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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