Die KommAustria hat die Beschwerde des Presseclub Concordia und eines weiteren Beschwerdeführers, soweit die Feststellung begehrt wurde, „dass durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27.4.2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien, Drin Susanne Raab, Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden“, gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm § 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3 sowie 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA