• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.08.2017
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/17-142

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2016

Der Beschuldigte hat als Vorstand der ALPENDORF BERGBAHNEN AG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Alpendorf 2, A-5600 Sankt Johann im Pongau, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Abrufdienstes "Alpendorf Bergbahnen" und des Kabelfernsehprogramms "Alpendorf TV" vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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