• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.03.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Fashion TV Programmgesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 2.300/21-027

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige einer Verbreitungsänderung

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie einen am 03.05.2020 durchgeführten Wechsel der Verbreitung des HD-Signals ihres Satellitenfernsehprogramms „Fashion TV“ von EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, DVB-S2, Frequenz 11.303 MHz (HD) auf EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, Transponder TP C03, Frequenz 11.262 MHz (HD) vorgenommen hat, ohne dies der Regulierungsbehörde im Vornhinein anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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