Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie einen am 03.05.2020 durchgeführten Wechsel der Verbreitung des HD-Signals ihres Satellitenfernsehprogramms „Fashion TV“ von EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, DVB-S2, Frequenz 11.303 MHz (HD) auf EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, Transponder TP C03, Frequenz 11.262 MHz (HD) vorgenommen hat, ohne dies der Regulierungsbehörde im Vornhinein anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA