Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 festgestellt, dass Sylvia Fleck die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der jedenfalls seit dem 09.08.2013 unter den Adressen www.ccm-tv.at und www.youtube.com/user/copycutat abrufbar ist, die Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G