• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.09.2013
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Sylvia Fleck
  • GZ
    KOA 1.960/13-051

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 festgestellt, dass Sylvia Fleck die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der jedenfalls seit dem 09.08.2013 unter den Adressen www.ccm-tv.at und www.youtube.com/user/copycutat abrufbar ist, die Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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