• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.11.2013
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    PULS 4 TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 2.300/13-018

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Verletzung des Jugendschutzes

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG  die Bestimmung des § 42 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 11.05.2013 von ca. 12:50 bis ca. 15:00 Uhr in dem von ihr veranstalteten Satellitenfernsehprogramm „PULS 4“ die Sendung „Spiegel.tv Österreich – Hauptsache hüllenlos – Nackte Haut zwischen Kunst und Kommerz“ ausgestrahlt hat, welche Szenen enthält, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, und sie nicht durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen sichergestellt hat, dass diese Sendung von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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