Der "Österreichischen Christlichen Mediengesellschaft - Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur" (Radio Maria) wurde die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Baden 2 - 93,4 MHz" erteilt und die Anträge der Donauradio Wien GmbH (Radio Arabella), der Party FM NÖ Süd RadiobetriebsgmbH, der Wert-Impulse Beratungsgesellschaft für ganzheitliches Management GmbH, der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH, der Meekorah.tv film-und fernsehgmbH & Co Privatradio KG, der Radio Management GmbH und der air 93.4 Privatradio GmbH abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat diese Entscheidung mit Bescheid vom 26.4.2005, GZ 611.054/0002-BKS/2005, gemäß § 64 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurückverwiesen.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Link zur neuerlichen Entscheidung der KommAustria (KOA 1.300/06-006 vom 16.08.2006)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA