Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die RSL tirol tv Filmproduktion GmbH
1) als Satellitenfernsehveranstalterin die Bestimmung des § 4 Abs. 6 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 30.10.2009 erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassungserteilung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen nicht unverzüglich der KommAustria gemeldet hat, sowie
2) als Satellitenfernsehveranstalterin die Bestimmung des § 10 Abs. 8 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der Verpflichtung, die am 20.06.2012 erfolgte Übertragung von mehr als 50 vH der Gesellschaftsanteile an Dritte, wie sie zum Zeitpunkt der Zulassungserteilung bestanden haben, im Vorhinein anzuzeigen und die Genehmigung der KommAustria abzuwarten, nicht nachgekommen ist, sowie
3) als Kabelfernsehveranstalterin die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie sowohl die am 30.10.2009, als auch die am 20.06.2012 erfolgte Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA