Die KommAustria hat aufgrund der am 14.01.2022 eingelangten Anzeige von A betreffend die Kanäle
· Livestream „DracarioDario“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/dracariodario)
· Abrufdienst „DracarioDario“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/dracariodario)
· Abrufdienst „DracarioDario“ (abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCgnipxsMwa0lu0oqu1SbuDg)
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G festgestellt, dass es sich bei diesen derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste handelt und die Anzeige deshalb gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA