• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.08.2013
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    RKM Regional Kabel-TV Mölltal und Telekommunikation GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.960/13-030

Feststellung einer Rechtsverletzung der RKM Regional Kabel-TV Mölltal und Telekommunikation GmbH & Co KG wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Eigemtumsänderung

Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G wird festgestellt, dass die RKM Regional Kabel-TV Mölltal und Telekommunikation GmbH & Co KG  die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie Änderungen ihrer Eigentumsverhältnisse nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.

Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.   

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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