Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß gemäß § 25 Abs. 2 und 5 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die die Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH im Zeitraum 01.01.2010 bis 28.05.2010 die Änderungen in der Programmbelegung nicht im Vorhinein angezeigt und von der KommAustria genehmigen lassen hat, und dadurch der gemäß Spruchpunkt 4.3.4. erteilten Auflage des Zulassungsbescheid nicht nachgekommen ist. Sie hat hierdurch § 25 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA