• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.08.2010
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH
  • GZ
    KOA 4.211/10-019

Feststellung einer Auflagenverletzung - Nichtgenehmigte Programmbouquetänderung der Multiplex-Plattform "MUX C - Großraum Wien"

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß gemäß § 25 Abs. 2 und 5 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die die Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH im Zeitraum 01.01.2010 bis 28.05.2010 die Änderungen in der Programmbelegung nicht im Vorhinein angezeigt und von der KommAustria genehmigen lassen hat, und dadurch der gemäß Spruchpunkt 4.3.4. erteilten Auflage des Zulassungsbescheid nicht nachgekommen ist. Sie hat hierdurch § 25 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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