"Über Anzeige der ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH (FN 167897 h beim Handelsgericht Wien), Inhaberin einer mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 11.07.2014, KOA 2.135/14-014, erteilten Zulassung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms „ProSieben MAXX Austria“ wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm „ProSieben MAXX Austria“ über folgende Multiplex-Plattform weiterverbreitet wird:
* in SD-Qualität im Standard DVB-T2 über die der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.232/12-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX C Vorarlberg“."
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA