• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.09.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/16-030

Straferkenntnis wegen diverser Verstöße gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 08.04.2014 im Zuge der von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten ausgestrahlten Sendung „Kärnten Heute“

1. durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen für
a.) „Ranacher“ (ca. 19:17 Uhr und ca. 19:19 Uhr),
b.) „Kärntner Konditoren“ (ca. 19:17 Uhr),
c.) „Otto Graf“ (ca. 19:19 Uhr) und
d.) „Natursteine Bogensperger“ (ca. 19:19 Uhr)
unzulässigerweise eine Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information finanziell unterstützt wurde;

2. gegen ca. 19:17 Uhr unzulässigerweise Sponsorhinweise für
a.) „Ranacher“ und
b.) „Kärntner Konditoren“
während der laufenden Sendung „Kärnten Heute“ ausgestrahlt wurden;

3. gegen ca. 19:19 Uhr ein Sponsorhinweis „Sonja Kleindienst ausgestattet von [Logo] Otto Graf“ ausgestrahlt wurde, wodurch unzulässigerweise ein Auftritt einer Person, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellt, in der kommerziellen Kommunikation erfolgt ist.

Tatort: jeweils 1136 Wien, Würzburggasse 30

Die erhobene Beschwerde vom 20.10.2016 wurde vom BVwG mit Erkenntnis W247 2138245-1/10E und W247 2138245-2/9E vom 03.04.2017 als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Erkenntnis wurde im Umfang der Punkte 1 und 2 des Tatvorwurfs im Straferkenntnis der KommAustria samt den diesbezüglichen Kosten des Verwaltungsverfahrens und dem darauf bezogenen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG vom VwGH mit Erkenntis vom 20.12.2017, Ra 2017/03/0052, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, im übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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