Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 08.04.2014 im Zuge der von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten ausgestrahlten Sendung „Kärnten Heute“
1. durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen für
a.) „Ranacher“ (ca. 19:17 Uhr und ca. 19:19 Uhr),
b.) „Kärntner Konditoren“ (ca. 19:17 Uhr),
c.) „Otto Graf“ (ca. 19:19 Uhr) und
d.) „Natursteine Bogensperger“ (ca. 19:19 Uhr)
unzulässigerweise eine Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information finanziell unterstützt wurde;
2. gegen ca. 19:17 Uhr unzulässigerweise Sponsorhinweise für
a.) „Ranacher“ und
b.) „Kärntner Konditoren“
während der laufenden Sendung „Kärnten Heute“ ausgestrahlt wurden;
3. gegen ca. 19:19 Uhr ein Sponsorhinweis „Sonja Kleindienst ausgestattet von [Logo] Otto Graf“ ausgestrahlt wurde, wodurch unzulässigerweise ein Auftritt einer Person, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellt, in der kommerziellen Kommunikation erfolgt ist.
Tatort: jeweils 1136 Wien, Würzburggasse 30
Die erhobene Beschwerde vom 20.10.2016 wurde vom BVwG mit Erkenntnis W247 2138245-1/10E und W247 2138245-2/9E vom 03.04.2017 als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Erkenntnis wurde im Umfang der Punkte 1 und 2 des Tatvorwurfs im Straferkenntnis der KommAustria samt den diesbezüglichen Kosten des Verwaltungsverfahrens und dem darauf bezogenen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG vom VwGH mit Erkenntis vom 20.12.2017, Ra 2017/03/0052, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, im übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF