• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    06.11.2020
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/20-042

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf

Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm bereitgestellten Angeboten

TwitchKanal „nesgaming“, abrufbar unter https://www.twitch.tv/nesgaming
YouTube-Kanal „nesgame“, abrufbar unter https://youtube.com/c/nesgame
Mixer-Kanal „nesonica“, abrufbar unter https://mixer.com/nesonica und
Facebook-Kanal „gamingsnes“, abrufbar unter https://www.facebook.com/gamingnes/

derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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