Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm bereitgestellten Angeboten
TwitchKanal „nesgaming“, abrufbar unter https://www.twitch.tv/nesgaming
YouTube-Kanal „nesgame“, abrufbar unter https://youtube.com/c/nesgame
Mixer-Kanal „nesonica“, abrufbar unter https://mixer.com/nesonica und
Facebook-Kanal „gamingsnes“, abrufbar unter https://www.facebook.com/gamingnes/
derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA