• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.12.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A, AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH
  • GZ
    KOA 4.421/15-013

Straferkenntnis aufgrund von Verstößen gegen Werbebestimmungen des AMD-G

Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener derAiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH zu verantworten, dass die AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Mur- Mürztal) ausgestrahlten Programms „Kanal3 [Murtal]“ am 19.06.2015 die Bestimmung des § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der Wochensendung

1. mit dem ab ca. 18:33 Uhr gesendeten Beitrag über das „Autohaus Kienzl – Vorstellung des neuen Ford C-Max“ sowie
2. mit dem ab ca. 19:04 Uhr gesendeten Beitrag über die „Trinkwochen in der Landschaftsapotheke Judenburg“

verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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