Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener derAiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH zu verantworten, dass die AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Mur- Mürztal) ausgestrahlten Programms „Kanal3 [Murtal]“ am 19.06.2015 die Bestimmung des § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der Wochensendung
1. mit dem ab ca. 18:33 Uhr gesendeten Beitrag über das „Autohaus Kienzl – Vorstellung des neuen Ford C-Max“ sowie
2. mit dem ab ca. 19:04 Uhr gesendeten Beitrag über die „Trinkwochen in der Landschaftsapotheke Judenburg“
verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA