Auf Antrag der Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH wird der Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.192/11-003, mit welchem der Antragstellerin die Zulassung zur Veranstaltung eines regionalen Hörfunkprogramms erteilt worden ist, gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass die Frequenz 102,5 MHz anstatt wie bisher ausschließlich vom Standort „WIEN 1 (Kahlenberg)“ nunmehr von den Sendestandorten „WIEN 1 (Kahlenberg)“ und „WIENER NEUSTADT 3 (MF-Mast Muthmannsdorfer Gasse)“ im Gleichwellenbetrieb mit den im Anlageblatt (Beilage 1) dargestellten technischen Parametern abgestrahlt wird und die Bewilligung zum Betrieb der Funkanlage am Standort „WIENER NEUSTADT 3 (MF-Mast Muthmannsdorfer Gasse)“ gemäß § 74 Abs. 1 TKG 2003 erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der veröffentlichte Bescheid entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA