Die KommAustria hat auf Antrag der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 15b Abs. 3 PrR-G in Verbindung mit § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2a TKG 2003 die nachstehend angeführten Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von digitalem terrestrischem Hörfunk im Standard DAB+ (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX I“ gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 02.08.2018, KOA 4.520/18-003, bewilligt:
· Tunnel Rannersdorf Block 5D
· Tunnel Vösendorf Block 5D
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA