• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.05.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/16-225

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2015

A hat als Geschäftsführer der Speed net Betriebs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in der Niederleuthnerstrasse 15, 3830 Waidhofen/Thaya, zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich seines Kabelfernsehprogramms "Infokanal (Speed net Betriebs GmbH)" vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.

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