• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.04.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/17-025

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 13.10.2016 um ca. 18:50 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins durch die Ausstrahlung eines Werbespots für den „Ö3 Pistenbully“ die Bestimmung des § 14 Abs. 7 ORF-G idF BGBl. I Nr. 112/2015 verletzt hat, wonach die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des ORF in Fernsehprogrammen des ORF, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das BVwG hat die vom ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.07.2020, W271 2158512-1/12E als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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