Gemäß § 10 Abs. 7 Privatfernsehgesetz stellt die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) fest, dass nach der von der gotv Fernseh-GmbH, Schadekgasse 5/18, 1060 Wien, angezeigten Anteilsabtretung, nämlich der Abtretung von 49,4% der Geschäftsanteile an der gotv Fernseh-GmbH an die IKIB Mittelstandsfinanzierungs AG den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 PrTV-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA