1. Auf Antrag des Christian Parzer, geb. am 25.11.1955, Kreuzplatz 5, 4820 Bad Ischl, wird gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm dem Digitalisierungskonzept 2013 gemäß § 21 AMD-G der KommAustria vom 25.04.2013, KOA 4.000/13-009, die nachstehend angeführte Übertragungskapazität, die durch das diesem Bescheid beigelegte technische Anlageblatt beschrieben wird, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX C gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.217/08-001, zuletzt geändert durch den Bescheid der KommAustria vom 29.04.2010, KOA 4.217/10-001) zugeordnet:
10O302 Übertragungskapazität „BAD GOISERN (Jochwand) Kanal 53“ (Beilage 10O302)
Das technische Anlageblatt in der Beilage (Beilage 10O302) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
2. Die Zulassung des Christian Parzer zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform umfasst nunmehr die Versorgung von Teilen des Bundeslandes Oberösterreich sowie Teile des Bundeslandes Salzburg im Raum Bad Ischl, Wolfgangsee und Bad Goisern („MUX C – Bad Ischl, Wolfgangsee und Bad Goisern“), konkret das Stadtgebiet Bad Ischl und Umgebung sowie die Gemeinden Strobl, Abersee, Sankt Wolfgang, Sankt Gilgen, Bad Goisern, Lauffen, Weißenbach, Ramsau, Sankt Agatha und Steeg, jeweils soweit dieses Gebiet durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten „STROBL (Wolfgangsee) Kanal 53“, „BAD ISCHL 2 (Katrinseilbahn) Kanal 34“ und „BAD GOISERN (Jochwand) Kanal 53“ versorgt werden kann.
3. Christian Parzer wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der nachstehend angeführten Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt (Beilage 1) beschrieben ist, zur Verbreitung von Rundfunk (gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.217/08-001, zuletzt geändert durch den Bescheid der KommAustria vom 29.04.2010, KOA 4.217/10-001) erteilt:
10O302 „BAD GOISERN (Jochwand) Kanal 53“ (Beilage 10O302)
4. Die Zuordnung der Übertragungskapazität gemäß Spruchpunkt 1. und die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 3. werden gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 11 und § 81 Abs. 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 für die Dauer der Multiplex-Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMD-G gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.217/08-001, befristet.
5. Die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 3. gilt gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.
6. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA