Die KommAustria hat festgestellt, dass es der Beschuldigte jeweils im Zeitraum von 01.01.2011 bis 19.06.2013 als Anbieter audiovisueller Mediendienste unterlassen hat,
1. den unter den Adressen http://www.B-tv.at/ und http://www.kabeltv-B.at/ verbreiteten Abrufdienst "B TV",
2. den unter der Adresse http://www.C-tv.at/ verbreiteten Abrufdienst "C TV" und
3. den unter der Adresse http://www.D.at/ verbreiteten Abrufdienst "D TV"
der KommAustria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA