Auf Antrag der WELLE 1 Graz Der Rocksender GmbH hat die KommAustria gemäß § 28a Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G), festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung unter Berücksichtigung des mit Bescheid des BKS vom 02.06.2010, GZ 611.123/0001-BKS/2009, genehmigten Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Graz 104,6 MHz“ eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne von § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF