Aufgrund der Anzeige der Austria 9 TV GmbH wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach der Übertragung von 100 % der sich im Eigentum des Herrn Josef Andorfer und der Andmann Media Holding GmbH befindenden Geschäftsanteile an der Austria 9 TV GmbH an die SevenOne Media Austria GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA