Aufgrund der Anzeige der Austria 9 TV GmbH wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach der Übertragung von 100 % der sich im Eigentum des Herrn Josef Andorfer und der Andmann Media Holding GmbH befindenden Geschäftsanteile an der Austria 9 TV GmbH an die SevenOne Media Austria GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF