Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 4 Abs. 1 PrR-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 sowie gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2a und 5 TKG 2003 iVm § 4 Abs. 1 PrR-G für die Zeit vom 22.03.2021 bis zum 21.04.2021 die nachstehend angeführten, durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschriebenen, Übertragungskapazitäten zugeordnet sowie Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen erteilt:
· Tunnel Rannersdorf Block 5B
· Tunnel Vösendorf Block 5B
· Tunnel Rannersdorf Block 12A
· Tunnel Vösendorf Block 12A
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA