Über Anzeige der ProSieben Austria GmbH (FN 239012p beim Handelsgericht Wien), Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 06.10.2003, KOA 2.100/03-037, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 16.08.2012, KOA 2.120/12-007, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk, werden gemäß § 6 Abs. 3 iVm Abs. 1 AMD-G, folgende Änderungen bezüglich der über digitalen Satelliten verbreiteten Fensterprogramme „ProSieben Austria“ und „kabel eins Austria“ dahingehend genehmigt, dass neben den bestehenden Fensterprogrammen in den Fensterprogrammen „ProSieben Austria“ und „kabel eins Austria“ jeweils von Montag bis Sonntag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 01:30 Uhr innerhalb jeder vollen Stunde maximal zwei zusätzliche Fensterprogramme mit einer Gesamtlänge von insgesamt bis zu zwölf Minuten zu Werbezwecken ausgestrahlt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig."
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA