• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.02.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 3.500/21-053

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 30.12.2019 im Fernsehprogramm „ORF 2“ die Bestimmung des § 16 Abs. 1 iVm Abs. 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass im Rahmen der Sendung „Gipfel-Sieg“ von ca. 12:03:22 bis ca. 12:47:22 Uhr unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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