Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine Aufzeichnungen des die Veranstaltung "Austrian Boat Show – Boot Tulln" begleitenden Ereignishörfunkprogramms vom 27.02.2023, von 08:00 bis 10:00 Uhr, zur Verfügung gestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA