• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.06.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Stadtradio Regional Hörfunk GmbH
  • GZ
    KOA 1.101/23-034

Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine Aufzeichnungen des die Veranstaltung "Austrian Boat Show – Boot Tulln" begleitenden Ereignishörfunkprogramms vom 27.02.2023, von 08:00 bis 10:00 Uhr, zur Verfügung gestellt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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