Die KommAustria hat der Radio Austria GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 2 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazität 50. „KREMS (Kalorisches Kraftwerk Theiß) 87,7 MHz“ zur Verbesserung der Versorgung im Rahmen ihrer mit Bescheid der KommAustria vom 20.02.2019, KOA 1.012/19-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 21.10.2019, KOA 1.012/19-045, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA