Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Gemeindeverband Kleinregion Bezirk Mürzzuschlag-Regionext und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes zu verantworten, dass der Gemeindeverband Kleinregion Bezirk Mürzzuschlag-Regionext in 8680 Mürzzuschlag, Wiener Straße 9, innerhalb des Zeitraums von 01.01.2017 bis 15.01.2017 sowie in der mit Schreiben vom 24.01.2017, KOA 13.250/17-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 30.01.2017 bis 27.02.2017 Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA