Die KommAustria hat der Weststeirische Regionalfernseh GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 und 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 02.04.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Raum Köflach“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten „KOEFLACH 2 (Gößnitz) 107,3 MHz“ und „VOITSBERG 2 (Arnstein) 106,2 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Bezirke Voitsberg und Graz-Umgebung, insbesondere die Gebiete rund um die Städte Voitsberg und Köflach, soweit dieses durch die Übertragungskapazitäten versorgt werden kann. Die Beilagen 1 und 2 bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Das Programm „Radio West“ ist ein mit Ausnahme der Welt- und Österreichnachrichten eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm mit Lokalcharakter für die Zielgruppe 25+ mit einem Musikformat, das aus Schlagermusik und volkstümlichen Schlagern, Oldie-Klassikern, Austropop-Hits und Evergreens sowie volkstümlicher Musik besteht und die einheimische Musikszene berücksichtigt. Welt- und Österreichnachrichten werden zwischen 06:00 und 20:00 Uhr jeweils zur vollen Stunde, Regionalnachrichten, die im Wesentlichen Informationen aus der Steiermark und dem Bezirk Voitsberg beinhalten, in der Zeit von 08:30 bis 17:30 Uhr jeweils zur halben Stunde gesendet. Darüber hinaus wird wochentags von 08:00 bis 14:00 Uhr ein Vormittags- und Mittagsjournal produziert, dessen redaktionelle Beiträge und O-Töne lokale Themen aus Wirtschaft, Politik, Sport, Kultur, Gesundheit und Fitness sowie lokale und regionale Veranstaltungen abdecken sollen. Im Zeitraum von 15:00 bis 18:00 Uhr werden Beiträge und Interviews aus der Vormittags- und Mittagssendung wiederholt, in der übrigen Zeit wird weitgehend eine unmoderierte Musikstrecke ausgestrahlt.
Der konkurrierende Antrag der WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GesmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Raum Köflach" wurde gemäß § 6 Abs. 1 und 2 PrR-G abgewiesen.
Mit Beschluss des BVwG vom 12.09.2018, W249 2184891-1/4E, wurde das Verfahren eingestellt, weil die WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GesmbH ihre Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria vom 20.12.2017, KOA 1.464/17-008, zurückgezogen hat.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA