Über Anzeige der ATV Privat TV GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 20.10.2014, KOA 2.135/14-017, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „ATV“ über den Satelliten ASTRA 1L, 19,2° Ost, Transponder 117, Frequenz 12.693 MHz, wurde gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass das Programm „ATV“ im SD-Format beginnend mit 27.10.2016 auch über die Multiplex-Plattform „MUX F“ (Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001) weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA