Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des YouTube-Channels „PULS 4“ unter der Adresse „https://www.youtube.com/user/puls4austria“ zumindest seit 11.05.2017 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ihre Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der PULS 4 TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.07.2022, W148 2180891-1/20E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA