Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Hörfunkveranstalter gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die Livetunes Network GmbH die Bestimmung des § 3 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Zeitraum vom 21.04.2014 bis zum 29.04.2014 das Hörfunkprogramm „Lounge FM“ unter Nutzung der Übertragungskapazität „WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz“ ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine rechtskräftige Zulassung zu verfügen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.12.2015, GZ W194 2015071-1/7E, der Beschwerde der Livetunes Network GmbH stattgegeben und den Bescheid der KommAustria aufgehoben.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G