Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Hörfunkveranstalter gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die Livetunes Network GmbH die Bestimmung des § 3 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Zeitraum vom 21.04.2014 bis zum 29.04.2014 das Hörfunkprogramm „Lounge FM“ unter Nutzung der Übertragungskapazität „WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz“ ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine rechtskräftige Zulassung zu verfügen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.12.2015, GZ W194 2015071-1/7E, der Beschwerde der Livetunes Network GmbH stattgegeben und den Bescheid der KommAustria aufgehoben.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA