Die KommAustria hat mit diesem Bescheid über die Mitbenutzung von Sendeanlagen (site sharing) des Österreichischen Rundfunks durch die ATV Privatfernseh-GmbH zur analogen terrestrischen Verbreitung des von dieser als Inhaberin einer bundesweiten Zulassung veranstalteten Fernseh-Programms entschieden.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 1.10.2002, GZ 611.182/001-BKS/2002, (berichtigt mit Bescheid vom 6.11.2002, GZ 611.182/002-BKS/2002) über die Berufungen gegen den site sharing Bescheid der KommAustria entschieden und diesen im Wesentlichen bestätigt. Er hat gleichzeitig auch die darin festgelegten Zahlungs- und Leistungfristen um 3 Monate erstreckt. Somit ist die Entscheidung rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA