Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H.
1) die Verschmelzung der RLB Unternehmensbeteiligungs GmbH als übertragende Gesellschaft mit ihrer Alleingesellschafterin, der RLB Verwaltungs GmbH als übernehmende Gesellschaft im Zeitraum vom 10.09.2018 bis zum 11.09.2018 und
2) die Verschmelzung der HSE Beteiligungs GmbH als übertragende Gesellschaft mit ihrer Alleingesellschafterin, der HST Beteiligungs GmbH als übernehmende Gesellschaft im Zeitraum vom 22.09.2018 bis zum 23.09.2018
der Regulierungsbehörde nicht angezeigt hat. Tatort: Maria Jacobi Gasse 1, 1030 Wien
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA