Die KommAustria hat über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Prüfung der Neufestsetzung des Programmentgelts des ORF gemäß § 31 Abs. 9 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 126/2011, iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, festgestellt, dass den darin genannten Rundfunkveranstaltern keine Parteistellung zukommt.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G