Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Info-DIREKT VerlagsGmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass diese ihre Tätigkeit als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „tiktok.com/@infodirekt“ (TikTok) und „https://bit.ly/38xeuQ3“ (YouTube) nicht spätestens zwei Monate nach deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA