Die KommAustria hat die am 20.12.2023 eingelangte Anzeige von A betreffend den Instagram-Kanal „tabatha.inea“, abrufbar unter der URL https://www.instagram.com/tabatha.inea/?next=%2F, den TikTok-Kanal „oace_girls“, abrufbar unter der URL https://www.tiktok.com/@oace_girls?_t=8akhgLtewha&_r=1 und den TikTok-Kanal „tabatha.inea“, abrufbar unter der URL https://www.tiktok.com/@tabatha.inea?_t=8akhnUZ3kc2&_r=1, gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA