Der ORS comm GmbH & Co KG wurde gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003, die nachstehend angeführte Übertragungskapazität, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von Rundfunk Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Unterinntal und Wipptal“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.233/12-001 zugeordnet:
Übertragungskapazität „SFN Tirol Kanal 36“, gebildet aus
a. „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel) Kanal 36“ (Beilage 10T300a1 zum Bescheid KOA 4.233/15-005 vom 24.04.2015)
b. „INNSBRUCK 2 (Seegrube) Kanal 36“ (Beilage 10T300b zum Bescheid KOA 4.233/16-002 vom 30.08.2016)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA